General Solar Power GmbH

General Solar Power GmbH

Risikohinweise für Anleger der General Solar Power GmbH

 

I. Allgemeines


Die Informationen richten sich an einen umsichtigen Anleger, der über ein Mindestmaß an Verständnis für die Wirtschaftssituation verfügt und das Risiko von mitunternehmerschaftlichen Handeln einschätzen kann. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden ausschließlich die männliche Sprachform verwendet; die männliche Form bezieht die weibliche Form mit ein.

Ferner wird vorausgesetzt, dass der Darlehensgeber das eingesetzte Kapital langfristig (zumindest zehn Jahre) veranlagen möchte. Der Anleger sollte nicht auf regelmäßige Auszahlungen angewiesen sein und keine heute schon feststehende Rückzahlung des investierten Kapitals bzw. keine heute schon feststehende Rendite erwarten.

Es wird dem Anleger dringend geraten, vor der Veranlagung einen Steuerberater und einen Juristen zu kontaktieren, um mit diesem die steuerlichen und sonstigen Auswirkungen des Investments unter Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse abzuklären. Bei Verwirklichung eines oder mehrerer im Folgenden beschriebenen Risiken kann es dazu kommen, dass der Anleger eine Steuerlast zu tragen hat, die nicht von den Einnahmen aus der Veranlagung abgedeckt ist.

Maximaler Verlust: Der Anleger kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen das gesamte eingesetzte Kapital verlieren.

Kumulierte Risiken, Fremdfinanzierung: Die nachstehend beschriebenen Risiken können einzeln auftreten; es ist aber auch möglich, dass sich mehrere Risiken zugleich verwirklichen. Dies kann zur Folge haben, dass die prognostizierten Rückzahlungen/Tilgungen nicht erreicht werden können und/oder, dass der Anleger mit dem Totalverlust des eingesetzten Kapitals rechnen muss. Allenfalls hat er zusätzlich zum Totalverlust noch Steuerzahlungen zu leisten. Im Fall des Totalverlusts muss der Anleger in der Lage sein, sowie die allfällige Steuerlast aus anderen Mitteln zu tragen.

Es wird empfohlen, vor der Unterzeichnung der Darlehensvereinbarung einen qualifizierten Vermögensberater und einen Juristen zu befragen, der bei der Beratung die individuellen Verhältnisse des Anlegers (insbesondere die finanziellen Verhältnisse) berücksichtigt.

Die Reihenfolge der nachstehend beschriebenen Risiken lässt keine Rückschlüsse auf deren Eintrittswahrscheinlichkeit zu.

Risiken der Planrechnung: Bei den Planrechnungen handelt es sich um Prognoserechnungen für die Zukunft in denen Variablen angenommen werden. Es ist möglich, dass sich diese Variablen, welche die Gesellschaft nicht beeinflussen kann (z.B. Förderungen, Baukosten, Erträge, Zinsen, Zinsaufschläge) zum Nachteil des Anlegers entwickeln, sodass sich vorhandene Vermögenswerte, Entwicklung von Anlagenwerten die aushaftenden Fremdmittel schlechter als prognostiziert ausfallen können.

Wertentwicklung: Der Wert der Gesellschaft ist von verschiedenen Faktoren abhängig, welche die Gesellschaft nicht beeinflussen kann und die sich negativ auswirken können. Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für die, in die Zukunft gerichteten Variablen der in den Unterlagen und Planrechnungen angegeben Werte; vom Anleger können daraus keine Ansprüche gegenüber der Gesellschaft gestellt werden.

Bei den allgemeinen, mit einer Veranlagung verbundenen Risiken, ist beispielsweise an Folgendes zu denken: geringe Nachfrage, sinkendes Preisniveau, uneinbringliche Rückstände, Insolvenz einer Vertragspartei, Änderung der rechtlichen Voraussetzungen (z.B. Änderung bzw. Versagen von behördlichen Bewilligungen), Verschlechterung der Finanzierungskonditionen, Veränderung steuerlicher Gegebenheiten.

Wertminderung: Einige Risiken sind durch Versicherungen abgedeckt; verwirklichen sich diese Risiken kann es dennoch zur Wertminderung der betroffenen Anlagen kommen. Dies kann sich negativ auf die dem Anleger auszuzahlenden Gelder auswirken. Sollten sich ein oder mehrere nicht versicherte Risiken (z.B. Krieg, Terroranschläge) verwirklichen, kann dies zum vollständigen Verlust der Anlage und zum Totalverlust des investierten Kapitals kommen.

Verringerter wirtschaftlicher Ertrag: Aufgrund verschiedener, derzeit nicht vorhersehbarer Ereignisse (z.B. Marktgegebenheiten) ist es möglich, dass bei der Veräußerung einer Anlage nicht der prognostizierte Erlös bzw. nicht der ursprüngliche Kaufpreis samt damit verbundenen Kosten und Gebühren lukriert wird. Es ist daher möglich, dass der Anleger nicht das gesamte eingesetzte Kapital zurückerhält.

Investitionen: Weiter ist zu bedenken, dass es bei Photovoltaikanlagen trotz Realisierung der vorgesehenen Wartungsmaßnahmen zu (unvorhergesehenen) notwendigen Investitionen kommen kann.

Eingeschränkte Nutzbarkeit bzw. Verteuerung von Photovoltaikanlagen: Bei Photovoltaikanlagen kann es aufgrund öffentlichrechtlicher Beschränkungen, Umwidmungen, öffentlicher Straßen- und Verkehrsprojekte, Bauten in der Nachbarschaft oder ähnlichem zu einer Beeinflussung des Anlagenwertes und/oder der Nutzungsmöglichkeit kommen. Dies kann dazu führen, dass Erträge in Bezug auf die jeweils betroffene Photovoltaikanlage sinken. Überdies kann es durch Baumängel oder Prozesse mit Professionisten zu Verzögerungen bzw. Verteuerungen kommen.

Ausfall von Erträgen: Die Gesellschaft trägt das Risiko für den Fall, dass bei Ausfall von Erträgen keine oder nur nach (längerem) Stillstand eine Wiederinbetriebnahme erfolgen kann. Ferner trägt die Gesellschaft das Risiko nicht einbringlicher Rückstände. Außerdem ist es möglich, dass Erträge künftig, z.B. aufgrund geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen, von den derzeitigen Erträgen abweichen können. Diese Umstände können das wirtschaftliche Ergebnis für den Anleger, insbesondere den Auszahlungsbetrag, (deutlich) verringern.

Instandhaltungskosten: In der Planrechnung sind Instandhaltungskosten für die Photovoltaikanlagen sowie Betriebskosten vorgesehen. Es ist aber möglich, dass diese veranschlagten Kosten überschritten werden. Gründe sind z.B.: unvorhergesehene Mehrkosten für die Instandhaltung, Geschäftspartner kommen der vertraglichen Pflicht zur Instandhaltung / Wartung einer Photovoltaikanlage nicht oder nur ungenügend nach. Es ist möglich, dass zusätzliche, nicht vorgesehene Instandhaltungskosten anfallen.

Baumängel/Altlasten: Trotzdem die Photovoltaikanlagen nach dem neuesten Standard errichtet werden, können während des Investitionszeitraums Reparaturarbeiten nötig sein, die bei der Planrechnung nicht berücksichtigt sind. Ferner kann es sein, dass die Erträge erst verspätet generiert werden. Der wirtschaftliche Ertrag kann sich daher verringern.

Behördliche Vorschriften: Es ist möglich, dass während und nach der Bauzeit, aufgrund behördlicher Vorschriften, zusätzliche bauliche Maßnahmen und Nachweise vorgeschrieben werden, die vom Anlagenerrichter zu tragen sind und nicht auf Dritte umzuwälzen sind (erhöhte Netzanforderungen, Blendschutz, ...).

Veräußerbarkeit der Photovoltaikanlagen: Die Veräußerung von Photovoltaikanlagen erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter entsprechend den Regelungen des Gesellschaftsvertrages. Es besteht daher das Risiko, dass eine Photovoltaikanlage veräußert wird bzw., dass der zu erwartende Verkaufserlös nicht erreicht wird. Der wirtschaftliche Ertrag kann sich daher verringern und/oder zu einem späteren Zeitpunkt eintreten.

Handelbarkeit/Veräußerungsmöglichkeit: Ein Darlehen an die Gesellschaft oder ein SAle and Lease Back Kontrakt kann nur mit schriftlicher Zustimmung der General Solar Power GmbH entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder verpfändet werden. Es ist zu beachten, dass es für die Veräußerung keinen öffentlichen Markt gibt, weshalb die Handelbarkeit eingeschränkt ist. Ferner kann das Darlehen auch nicht zu einem früheren als zum vereinbarten Zeitpunkt zurückbezahlt werden oder die Laufzeit einer Sale and Lease back Vereinbarung verkürzt werden. Auch wenn die General Solar Power GmbH einer Veräußerung schriftlich zustimmt, kann es sein, dass der Anleger keinen Käufer findet. Es ist daher möglich, dass der Anleger an die vereinbarte Laufzeit gebunden ist, da für derartige Veranlagungsprodukte kein Zweitmarkt existiert.
 

II. Unternehmerisches Risiko
 

Mitunternehmerschaftliche Beteiligung: Bei der Darlehensvereinbarung an die Gesellschaft handelt es sich um eine mitunternehmerschaftliche Beteiligung. Der Anleger tritt der Gesellschaft als Darlehensgeber eines nachrangigen Darlehens bei und trägt somit unternehmerisches Risiko.

Keine dingliche Sicherheit: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft Eigentümerin der Photovoltaikanlagen ist. Der Anleger ist nicht dinglich besichert.

Vertragsrisiko: Das gegenständliche Veranlagungsmodell basiert auf zahlreichen Verträgen. Eine der Voraussetzungen für den wirtschaftlichen Erfolg ist die rechtliche Wirksamkeit der Verträge bzw. einzelner Bestimmungen der Verträge. Weiter ist das Erreichen der prognostizierten Erträge von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Leistungsbereitschaft der einzelnen Vertragspartner abhängig. 
Es ist möglich, dass ein oder mehrere Vertragspartner ihre finanziellen Verpflichtungen bzw. die geschuldeten Leistungen nicht, mangelhaft oder nur teilweise erfüllen können, wodurch die wirtschaftlichen Erträge (Ausschüttung an den Investor) geschmälert werden können. Sollten daher ein oder mehrere Vertragspartner ausfallen (z.B. durch Insolvenz), können dadurch die Erträge (Ausschüttung) für den Investor verringert werden.

Interessenkonflikte: Aufgrund von wirtschaftlichen bzw. personellen Verflechtungen der beteiligten Unternehmen bzw. von Vertragspartnern, kann es zu Interessenkonflikten kommen.

Haftung: Als Darlehensgeber eines nachrangigen Darlehens haftet der Darlehensgeber mit dem zur Verfügung gestellten Kapital.

Mehrheit: In der Regel nimmt der einzelne Darlehensgeber aufgrund der Höhe des eingesetzten Kapitals in der Form als nachrangiges Darlehen eine Minderheitenposition ein und kann möglicherweise seine Interessen nicht oder nur teilweise durchsetzen. Für jeden Gesellschafter – auch für den Darlehensgeber – sind Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich bindend, auch wenn er nicht zugestimmt hat. Der Darlehensgeber hat daher unter Umständen die Konsequenzen eines von ihm nicht gewollten Beschlusses mitzutragen.

Ausscheiden aus der Gesellschaft: Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wird er nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages abgefunden.

Förderung: Der Darlehensgeber trägt das Risiko, dass die geplante Inanspruchnahme von Fördermittel nicht, nur teilweise und/oder verspätet realisiert werden kann. In diesem Fall können sich höhere Einzahlungen, höhere Fremdmittel und/oder ein geringerer Vermögenswert ergeben.

Fremdfinanzierung: Die Gesellschaft nimmt eine Fremdfinanzierung (Kredit) zur Realisierung der Projekte in Anspruch. Der wirtschaftliche Erfolg ist unter anderem auch von der Bonität bzw. der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des finanzierenden Instituts abhängig. Sollte die finanzierende Bank ausfallen (z.B. durch Insolvenz), muss sich die Gesellschaft eine neue Finanzierungsmöglichkeit suchen. Es ist möglich, dass die neue Finanzierung zu schlechteren Konditionen als die bisherige Finanzierung geschlossen werden kann. Dadurch kann der wirtschaftliche Ertrag gegebenenfalls verringert werden.

Zinsen: Im Falle einer variablen Zinssatzvereinbarung ist der Zinssatz der Fremdmittel an den entsprechenden variablen Zinsindikator gekoppelt und kann – wenn die Zinsen über den kalkulierten Satz steigen – bewirken, dass die Zinszahlung höher und/oder die Tilgung geringer als geplant ausfällt. Gleiches gilt für die von den Banken verrechneten Bearbeitungs- und Zinsaufschlägen.

Besicherung: Der Kredit ist durch den Anlagenbestand, dessen Erträgen und eventuell durch Liegenschaften besichert. Ist die Gesellschaft nicht bzw. nicht vollständig in der Lage, die Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag ordnungsgemäß zu erfüllen, kann die Bank auf den Anlagenbestand (als Besicherung des Kredits) zugreifen und diese gegebenenfalls verwerten. Dies könnte zum Totalverlust des vom Darlehensgeber eingesetzten Kapitals zur Abdeckung des Kredites führen. Ebenso kann es möglicherweise dazu kommen, dass der Wert einer oder mehrerer Photovoltaikanlagen oder Grundstücke erheblich unter den Betrag des Kredits sinkt; in diesem Fall ist der Totalverlust des gesamten eingesetzten Kapitals möglich.

Versicherungen: Sämtliche Photovoltaikanlagen sind markt- und ortsüblich versichert. Es ist aber möglich, dass es dennoch zu Lücken im Versicherungsschutz kommt. Verwirklicht sich ein Risiko, das nicht oder nicht vollständig versichert bzw. nicht versicherbar ist, hat gegebenenfalls die Gesellschaft (und somit letztlich der Darlehensgeber) allfällige finanzielle Nachteile zu tragen. Dadurch kann es dazu kommen, dass die wirtschaftlichen Erträge verringert werden oder gänzlich entfallen. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass es aufgrund von derzeit nicht vorhersehbaren Ereignissen, die nicht bzw. nicht vollständig versichert sind, dazu kommen kann, dass eine oder mehrere Anlagen nicht oder nur teilweise genutzt (d.h. betrieben) werden können. Ferner ist es möglich, dass sich – insbesondere bei Schadensfällen – die Versicherungsprämien erhöhen und/oder die Gesellschaft Selbstbehalt zu zahlen hat, was sich negativ auf den wirtschaftlichen Ertrag auswirken kann. Auch ein nicht von einer Versicherung abgedeckter Schaden kann zum Totalverlust des gesamten eingesetzten Kapitals des Darlehensgebers führen.

Rückabwicklung: Die General Solar Power GmbH hat bis dato mehrere Photovoltaikanlagen realisiert. Trotzdem ist es möglich, dass die vorbereiteten und vorliegenden Projekt nicht oder nichtvollständig, umgesetzt werden. Es kann der Umstand eintreten, dass rückabgewickelt wird und der Darlehensgeber sein Geld zurück erhält. In diesem Fall besteht das Risiko, den erhofften wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung nicht zu realisieren und - da das Darlehen unverzinst rückbezahlt wird - Zinsverluste zu erleiden.

 

III. Sonstige Risiken, die zur Verringerung des Ertrages/zum Totalverlust führen können
 

Daten Dritter: Für die gegenständlichen Photovoltaikanlagen wurde teilweise auf Aussagen und Daten (z.B. Bewertung von Grundstücken etc.) von dritten Personen zurückgegriffen. Es ist möglich, dass diese Aussagen und Daten nicht richtig, unvollständig, nicht aktuell oder (sonst) irreführend sein können, was gegebenenfalls den wirtschaftlichen Ertrag verringern und die Planrechnung negativ beeinflussen kann. In der Regel ist mit dritten Personen vereinbart, dass sie für die Aussagen bzw. Daten nicht oder nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften. Weiter ist zu bedenken, dass sich die den Aussagen bzw. Daten zugrundeliegenden Umstände ändern können, sodass die Aussagen bzw. Daten künftig von den angegebenen Aussagen bzw. Daten abweichen können. Die Aussagen bzw. Daten können sich im Lauf der Zeit ändern, ohne dass die Gesellschaft Kenntnis davon hat.
 

IV. Steuerliches Risiko
 

Steuerliche Rahmenbedingungen: Die steuerliche Konzeption der Gesellschaft wurde von einer österreichischen Steuerberatungskanzlei erarbeitet. Trotzdem besteht das Risiko, dass diese Konzeption von den Finanzbehörden nicht oder nur in eingeschränkten Umfang anerkannt, sich die Gesetze, behördlichen Bestimmungen bzw. deren Auslegung ändern und das geplante steuerliche Konzept nicht anerkannt wird. Dies hat zur Folge, dass steuerliche Verluste nicht anerkannt und zusätzliche Steuerzahlungen anfallen.

Steuerliche Verluste: Das Projekt ist als langfristiges (> 10 Jahre) Ertragsprojekt mit steuerpflichtigen Einkünften und einem steuerlichen Gesamtüberschuss geplant.

Änderung der (steuer-) rechtlichen Vorschriften: Änderungen der (steuer-) rechtlichen Gegebenheiten können für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden (z.B. durch Änderung der einschlägigen Gesetze, Änderungen in der Judikatur). Möglicherweise haben diese Änderungen auch Auswirkung auf die Vergangenheit. Derartige Änderungen können dazu führen, dass der wirtschaftliche Ertrag verringert wird.
 

V. Steuern
 

Änderung der Auslegung der steuerrechtlichen Vorschriften: Aufgrund veränderter Praxis der Finanzbehörden bzw. aufgrund einschlägiger Judikatur (z.B. durch andere Interpretation von Bestimmungen) kann es trotz unveränderten Gesetzen und Verordnungen dazu kommen, dass sich die prognostizierte Steuerlast für die Gesellschaft erhöht. Diesbezügliche Sicherheit ist erst nach Rechtskraft der entsprechenden Steuerbescheide gegeben.

Nachforderungen ohne Gewinne: Aufgrund allfälliger Betriebsprüfungen kann es zur Nachforderung von Einkommenssteuer bei den Darlehensgebern kommen. Dadurch wird der wirtschaftliche Ertrag für den Darlehensgeber möglicherweise verringert.

Steuerbelastung ohne Gewinne: Es besteht das Risiko, dass der Darlehensgeber in einem oder mehreren Wirtschaftsjahren eine Steuerbelastung trifft, die nicht durch Auszahlungen der Gesellschaft abgedeckt ist. Diese Steuerbelastung müsste der Darlehensgeber aus seinem übrigen Vermögen zahlen.

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